- Sie dürfen Straftäter wie Ladendiebe auf frischer Tat vorläufig festnehmen (§ 127 StPO), müssen sie aber unverzüglich der Polizei übergeben.
- Sie sollten auch gegen strafmündige Kinder unter 14 Jahren und gegen lebensältere Täter einschreiten; soziale Gesichtspunkte werden durch die Justiz berücksichtigt.
- Vermeiden sie bei der vorläufigen Festnahme Örtlichkeiten, die zur Gegenwehr oder Flucht reizen könnten, etwa Treppenhäuser, Rolltreppen oder die nähe offener Ausgänge.
- Widerstand und Fluchtversuche sind selten, rechnen Sie trotzdem stets damit. Möglichst sollten immer zwei kräftige erwachsene Personen einschreiten, dabei wenigstens eine weibliche Kraft bei weiblichen verdächtigen.
- Festnahmerecht (§ 127 StPO)
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, vgl. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO.
Nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO ist jedermann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.
- Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Der Begriff Auf frischer Tat wird von der Rechtssprechung und der Literatur nicht einheitlich ausgelegt. Es ist dabei umstritten, ob ein reiner Tatverdacht zur Festnahme berechtigt oder ob eine tatsächlich begangene Tat erforderlich sein soll. Der Bundesgerichtshof läßt hier einen dringenden Tatverdacht ausreichen, soweit dieser durch äußere Umstände vermittelt wird. Betroffen ist, wer unmittelbar in der Nähe des Tatortes gestellt wird und verfolgt wird, wer sich bereits vom Tatort entfernt und die Verfolgung seiner Festnahme dient.
- Flucht verdächtig oder Identität des Täters nicht feststellbar
Festnahmegründe sind der Fluchtverdacht und die Identiätsfeststellung. Flucht bedeutet, dass sich der Täter durch sein Verhalten der Strafverfolgung entziehen will. Die Identitätsfeststellung kann einen Festnahmegrund darstellen, wenn der Täter sich nicht ausweisen kann oder will.
- Verhältnismäßigkeit
Da für die Durchführung der Festnahme auch leichter Zwang angewendet werden darf, wird das Festnahmerecht einer Erforderlichkeit- und Verhältnismäßigkeitprüfung unterzogen. Das angewendete Mittel zur Festnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hier treten in der Regel die meisten Probleme auf.
- Subjektives Rechtfertigungselement
Der Festnehmende muss in Kenntnis der rechtsfertigenden Umstände und mit der Absicht bzgl der Festnahme handeln.
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